Gericht weist Klage nach Einbruch in Norderstedt ab – Haspa haftet nicht für höhere Entschädigung
Hamburg / Norderstedt: Plünderung von Haspa-Schließfächern – Klage abgewiesen

Image: Der Spiegel
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Klage eines Kunden abgewiesen, der eine höhere Entschädigung nach dem Einbruch in die Haspa-Filiale in Norderstedt forderte. Der Einbruch, bei dem über 600 Schließfächer aufgebrochen wurden, führte zu einem geschätzten Gesamtschaden von rund 40 Millionen Euro.
- 01Das Gericht entschied, dass die Hamburger Sparkasse (Haspa) keine Pflichtverletzung bei der Sicherung des Tresorraums begangen hat.
- 02Unbekannte Täter brachen im August 2021 in die Haspa-Filiale in Norderstedt ein und stahlen Wertgegenstände aus über 600 Schließfächern.
- 03Die Haspa zahlte die vertraglich festgelegte Maximal-Entschädigung von 40.000 Euro pro Schließfach.
- 04Das Landgericht Hamburg hatte zuvor die Sparkasse verurteilt, bestimmten Kunden Schadensersatz in Höhe von insgesamt 278.000 Euro zu zahlen.
- 05Das Oberlandesgericht ließ gegen das Urteil keine Revision zu, der Kläger kann jedoch Beschwerde einlegen.
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Fast fünf Jahre nach dem Einbruch in die Haspa-Filiale in Norderstedt, bei dem über 600 Schließfächer aufgebrochen wurden, hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage eines betroffenen Kunden auf eine höhere Entschädigung abgewiesen. Der Vorsitzende Richter Ralph Panten stellte fest, dass die Haspa bei der Sicherung des Tresorraums keine Pflichtverletzung begangen habe. Der Einbruch ereignete sich im August 2021, als Täter mit einem Kernbohrer durch eine Betondecke in den Schließfachraum eindrangen und Geld, Gold sowie Schmuck stahlen. Die Haspa zahlte lediglich die in ihren Geschäftsbedingungen festgelegte Maximal-Entschädigung von 40.000 Euro pro Schließfach, während der Rechtsanwalt der Geschädigten von einem Gesamtschaden von etwa 40 Millionen Euro ausgeht. Das Landgericht Hamburg hatte die Sparkasse im Juni 2023 bereits verurteilt, bestimmten Kunden Schadensersatz zu leisten, was die Haspa jedoch anfocht. Das Oberlandesgericht betonte, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Haspa branchentypisch waren und der Einbruch nicht notwendigerweise auf eine mangelhafte Sicherung hinweise. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch kann der Kläger Beschwerde einlegen.
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat Auswirkungen auf die betroffenen Kunden der Haspa und deren Ansprüche auf Entschädigung.
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